Energieausweis 2027: Was das neue GModG wirklich ändert
Das GEG heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz. Der Name ist die kleinste Neuerung: Zum 1. Januar 2027 wird das Energieausweisrecht umgebaut – hier steht, was gilt, was kommt und was Ihr alter Ausweis noch wert ist.
Was seit dem 29. Juli 2026 gilt: fast nur der neue Name
Mit dem Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) wurde das Gebäudeenergiegesetz in „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)" umbenannt. Die Paragrafen des Energieausweisrechts (§§ 79–88) behalten ihre Nummern.
Für Eigentümer ändert sich dadurch zunächst nichts: Bedarfs- und Verbrauchsausweis, die Skala A+ bis H, zehn Jahre Gültigkeit und alle Pflichten gelten unverändert weiter. Die eigentliche Reform steckt in Artikel 2 der Novelle – und tritt gestaffelt ab dem 1. Januar 2027 in Kraft.
Der Zeitstrahl: von der EU-Frist bis 2030
- 29.05.2026EU-Frist verstrichen
Umsetzungsfrist der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024/1275) – Deutschland hat sie verfehlt.
- 15.07.2026Brüssel mahnt
Die EU-Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren gegen alle 27 Mitgliedstaaten.
- 29.07.2026GEG wird GModG
Das Gesetz heißt jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz. Am Energieausweis ändert sich inhaltlich fast nichts.
- 01.01.2027Die eigentliche Reform
Art. 2 der Novelle krempelt das Energieausweisrecht um – Digitalpflicht, neue Pflichtangaben, neue Faktoren.
- 01.01.2028Nullemission öffentlich
Nullemissionsstandard für neue öffentliche Nichtwohngebäude; Lebenszyklus-Bilanz für große Neubauten.
- 01.01.2030Nullemission für alle Neubauten
Der Standard gilt für alle neuen Gebäude; EU-Mindeststandards für Gewerbebestand greifen.
Heute vs. ab 1. Januar 2027: die große Übersicht
| Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 | |
|---|---|---|
| Form des Ausweises | Papier oder PDF | Digital in maschinenlesbarem Format als Regelfall; Papier nur auf Verlangen |
| Namen der Ausweisarten | Bedarfsausweis / Verbrauchsausweis | „Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung" bzw. „… des erfassten Endenergieverbrauchs" |
| Gültigkeit | 10 Jahre (§ 79 Abs. 3) | Unverändert 10 Jahre |
| Pflicht-Anlässe | Verkauf, Erbbaurecht, Vermietung, Verpachtung, Leasing | Zusätzlich: Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags |
| Altbau-Pflicht (Wohngebäude) | Bedarfsausweis-Zwang bei weniger als 5 Wohnungen und Bauantrag vor dem 1.11.1977 | Entfällt ersatzlos – volle Wahlfreiheit für alle Wohngebäude |
| Nichtwohngebäude | Bedarfs- oder Verbrauchsausweis | Nur noch Bilanzierung – der NWG-Verbrauchsausweis entfällt |
| Effizienzklassen | A+ bis H, nur Wohngebäude | Wohngebäude unverändert A+ bis H; Nichtwohngebäude neu A bis G (Anlage 10a) |
| Pflichtangaben im Ausweis | rund 20 Angaben | 31 Angaben – u. a. absolute MWh-Werte, EE-Anteil, Treibhausgase, Smart-Readiness, Niedertemperatur-Eignung, Ablaufdatum |
| Vergleichswerte | auf Seite 2/3 des Musters | Entfallen ersatzlos |
| Verbrauchsausweis-Daten | 36 zusammenhängende Monate | 2 Jahre, jährlich nach Energieträgern differenziert; jüngste Periode weiterhin max. 18 Monate alt |
| Baudenkmal | Von den Ausweispflichten befreit | Befreiung entfällt (EU-Vorgabe) |
| Beratungsgespräch beim Hauskauf | Pflichtangebot bei Gebäuden bis 2 Wohnungen | Entfällt („Entbürokratisierung") |
| Registrierstelle | DIBt (bundesweit vorläufig) | Die Länder übernehmen; § 114 wird gestrichen |
Was der Wegfall der Altbau-Regel konkret bedeutet, steht beim Bedarfsausweis; die strengere Datengrundlage erklärt die Seite Verbrauchsausweis; das Gewerbe-Kapitel behandelt der NWG-Ratgeber.
„Gilt mein alter Ausweis noch?" – Ja. Bis zu zehn Jahre.
Die wichtigste Antwort für Millionen Eigentümer: Vor dem 1. Januar 2027 ausgestellte Energieausweise bleiben bis zum Ablauf ihrer zehnjährigen Gültigkeit gültig. Ein im Dezember 2026 ausgestellter Ausweis trägt Sie bis Ende 2036 – mit altem Formular, alter Skala und Vergleichswerten. Eine Umtauschpflicht gibt es nicht.
Die Übergangsregeln (§ 112 GModG n. F.) sichern das auch praktisch ab: Wer eine Immobilie mit einem Alt-Ausweis inseriert, verwendet weiterhin die bisherigen Pflichtangaben in der Anzeige. Erst ein neu ausgestellter Ausweis folgt den neuen Regeln.
Kurios wird es im Markt: Zwischen 2027 und etwa 2036 kursieren drei Ausweis-Generationen parallel – alte EnEV-Ausweise (bis Ausstellung 2020), GEG-Ausweise (2020–2026) und GModG-Ausweise (ab 2027). Beim Vergleich zweier Objekte lohnt deshalb immer der Blick aufs Ausstellungsdatum.
Warum alte und neue Ausweise nicht vergleichbar sind
Zum 1. Januar 2027 ändern sich die Primärenergie- und CO₂-Faktoren, mit denen jeder Ausweis rechnet. Dasselbe Gebäude erhält mit identischen Messwerten andere Kennzahlen:
| Faktor | heute | ab 2027 | Folge |
|---|---|---|---|
| Primärenergiefaktor Strom | 1,8 | 1,5 | Wärmepumpen-Gebäude verbessern sich deutlich |
| CO₂-Faktor Strom | 560 g/kWh | 100 g/kWh | minus 82 % – Stromheizungen wirken klimafreundlich |
| Primärenergiefaktor Holz | 0,2 | 0,7 | Pellet- und Holzheizungen verschlechtern sich spürbar |
| Fernwärme | je nach Erzeugung | pauschal 0,7 | einheitliche Bewertung, Verdrängungsstrommix entfällt |
Ein Haus mit Wärmepumpe verbessert seine Primärenergie- und CO₂-Bilanz ab 2027 deutlich, ohne dass sich am Gebäude etwas ändert; eine Pelletheizung schneidet schlechter ab als zuvor. Für Kauf- und Mietentscheidungen heißt das: Kennwerte aus Ausweisen verschiedener Generationen nie direkt nebeneinanderlegen.


Der Hintergrund: Brüssel macht Druck
Treiber der Reform ist die EU-Gebäuderichtlinie EPBD (EU) 2024/1275, die bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen war. Deutschland hat die Frist verfehlt – wie alle anderen Mitgliedstaaten: Am 15. Juli 2026 eröffnete die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen alle 27 Länder. Das GModG ist die verspätete deutsche Antwort.
Und es ist erkennbar unvollständig. Mehrere EPBD-Bausteine fehlen im GModG bislang ganz: der Renovierungspass, die nationale Gebäudedatenbank mit Upload-Pflicht für alle Ausweise, die EU-Mindeststandards (MEPS) für den Gewerbebestand (16 % bis 2030, 26 % bis 2033) und die Umstellung der Wohngebäude-Skala auf A bis G. Eine zweite Gesetzesstufe ist daher zu erwarten; einen Entwurf gibt es noch nicht.
Auch die neuen amtlichen Ausweismuster für 2027 und die Prüfungsordnung für Aussteller standen am 23. August 2026 noch aus. Diese Seite wird aktualisiert, sobald sich der Stand ändert – das Datum im Rechtsstand-Kasten oben zeigt die letzte Prüfung.
Was Sie jetzt tun sollten

Verbrauchsausweis für das Nichtwohngebäude noch 2026 sichern – ab Januar bleibt nur die deutlich teurere Bilanzierung. Der Ausweis gilt zehn Jahre.

Kein Handlungsdruck. Ein gültiger Ausweis bleibt gültig; wer ohnehin einen braucht, bekommt ihn heute wie 2027 – ab 2027 sogar mit freier Wahl der Ausweisart.

Bei Anzeigen ab 2027 auf die Übergangsregeln achten: Alt-Ausweis = alte Pflichtangaben, Neu-Ausweis = neue. Details im Verkaufs-Ratgeber.
Häufige Fragen zu den Änderungen 2027
Gilt mein alter Energieausweis nach dem 1. Januar 2027 noch?
Ja. Jeder vor dem 1. Januar 2027 ausgestellte Energieausweis bleibt bis zum Ende seiner zehnjährigen Gültigkeit gültig – ein Ende 2026 ausgestellter Ausweis also bis 2036. Es gibt keine Umtausch- oder Aktualisierungspflicht. Für Immobilienanzeigen zu solchen Alt-Ausweisen gelten die bisherigen Pflichtangaben weiter (§ 112 GModG n. F.).
Muss ich vor 2027 noch schnell einen neuen Energieausweis machen?
Nur in einem Fall lohnt Eile: Eigentümer von Nichtwohngebäuden, die einen Verbrauchsausweis nutzen dürfen, sollten ihn bis Ende 2026 ausstellen lassen – ab 2027 bleibt für Gewerbe nur die deutlich teurere Bilanzierung, und der Vorrats-Ausweis gilt zehn Jahre. Für Wohngebäude gibt es keinen Grund zur Eile: Die Wahlfreiheit wird ab 2027 sogar größer.
Werden Energieausweise ab 2027 teurer?
Dafür spricht einiges: 31 statt rund 20 Pflichtangaben, die Umstellung auf ein neues Berechnungsverfahren (DIN/TS 18599:2025), die Digitalpflicht und der Wegfall des günstigen NWG-Verbrauchsausweises bedeuten mehr Aufwand pro Ausweis. Eine seriöse Zahl gibt es noch nicht – unsere Einschätzung steht auf der Kosten-Seite.
Stimmt es, dass Ausweise der Klassen A bis C nur noch 5 Jahre gültig sind?
Nein, das ist eine Falschmeldung. Die EU-Gebäuderichtlinie legt die maximale Gültigkeit einheitlich auf 10 Jahre fest (Art. 19 Abs. 13 EPBD). Die dort erwähnten fünf Jahre sind lediglich ein Beratungs-Anstoß für Gebäude, die SCHLECHTER als Klasse C abschneiden – keine verkürzte Gültigkeit.
Ist Klasse G künftig für die 15 % schlechtesten Gebäude reserviert?
Auch das steht so nicht in der Richtlinie. Art. 19 EPBD definiert G als die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz im nationalen Bestand zum Zeitpunkt der Skalen-Einführung – ohne Prozentsatz. Prozentwerte (16 %/26 %) gibt es nur bei den Mindeststandards für Nichtwohngebäude ab 2030/2033.
Warum sind alte und neue Ausweise nicht vergleichbar?
Weil sich zum 1. Januar 2027 die Rechenfaktoren ändern: Der Primärenergiefaktor für Strom sinkt von 1,8 auf 1,5, der CO₂-Faktor für Strom von 560 auf 100 g/kWh, Holz steigt von 0,2 auf 0,7. Dasselbe Gebäude bekommt mit denselben Messwerten andere Kennzahlen – je nach Heizung besser oder schlechter. Beim Vergleich zweier Ausweise immer auf das Ausstellungsdatum achten.
Der 3-Fragen-Check kennt beide Rechtslagen – mit Umschalter zwischen heute und dem Stand ab 1. Januar 2027.