Bedarfsausweisoder Verbrauchsausweis

So lesen Sie den Energieausweis: Muster aller fünf Seiten

Beide Ausweisarten nutzen dasselbe amtliche Formular – ausgefüllt wird je nach Art eine andere Seite. Hier sehen Sie jede Seite im Original, mit Erklärung der Stellen, auf die es ankommt.

Ein Formular, fünf Seiten, zwei Ausweisarten

Das Formular ist bundesweit einheitlich und amtlich vorgegeben: Maßgeblich ist die „Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen" vom 1. Dezember 2023 (BAnz AT 08.12.2023 B1) – nicht, wie oft behauptet, eine Anlage des Gesetzes. Die Muster sind zwingend zu verwenden.

Der Aufbau: Seite 1 Deckblatt mit den Gebäudedaten · Seite 2 berechneter Energiebedarf · Seite 3 erfasster Energieverbrauch · Seite 4 Modernisierungsempfehlungen · Seite 5 Erläuterungen. Beim Bedarfsausweis ist Seite 2 ausgefüllt, beim Verbrauchsausweis Seite 3 – die jeweils andere bleibt leer. Die Vergleichswerte stehen direkt auf den Kennwertseiten 2 und 3.

Übrigens: Auch nach der Umbenennung des Gesetzes in GModG tragen die Formulare weiterhin den Kopf „Gebäudeenergiegesetz (GEG)" – neue GModG-Muster sind noch nicht bekannt gemacht. Beides ist korrekt und gültig.

Seite 1: Deckblatt – hier steht, was der Ausweis wert ist

Amtliches Muster des Energieausweises für Wohngebäude, Seite 1: Deckblatt mit Gebäudedaten, Registriernummer und Ausstellerangaben
  1. 1„Gültig bis": zehn Jahre ab Ausstellung (§ 79 Abs. 3 GModG). Danach ist der Ausweis bei Verkauf oder Neuvermietung neu zu erstellen.
  2. 2Registriernummer: Pflicht, muss VOR der Übergabe eingetragen sein. Format mit Länderkürzel und Jahr, z. B. „BE-2026-001234567".
  3. 3Baujahr Gebäude und Wärmeerzeuger: Zwei getrennte Angaben – ein alter Bau mit neuer Heizung ist sofort erkennbar.
  4. 4Gebäudenutzfläche AN: Die Bezugsfläche der Kennwerte – meist größer als die Wohnfläche. Das Ankreuzfeld verrät, ob sie nur aus der Wohnfläche geschätzt wurde.
  5. 5Ausweisart: Das Kreuz zeigt, ob die Ergebnisse auf Seite 2 (Bedarf) oder Seite 3 (Verbrauch) stehen.
  6. 6„Datenerhebung durch Eigentümer/Aussteller": Bei Online-Ausweisen steht hier „Eigentümer" – gesetzlich ausdrücklich zulässig (§ 83 GModG).
  7. 7Aussteller mit Unterschrift und Ausstellungsdatum: Eine namentlich benannte, ausstellungsberechtigte Person (§ 88) – keine anonyme Plattform.
Amtliches Muster (Bekanntmachung vom 01.12.2023, BAnz AT 08.12.2023 B1) – gemeinfreies amtliches Werk nach § 5 UrhG.

Seite 2: Der Bedarfsausweis im Detail

Amtliches Muster des Energieausweises für Wohngebäude, Seite 2: berechneter Energiebedarf mit Farbskala A+ bis H und Vergleichswerten
  1. 1Treibhausgasemissionen in kg CO₂-Äquivalent pro m² und Jahr – seit 2021 Pflichtangabe.
  2. 2Endenergiebedarf (Marke OBEN): Dieser Wert bestimmt die Effizienzklasse und ist Pflichtangabe in Immobilienanzeigen.
  3. 3Farbskala mit Klassen A+ bis H: linear von 0 bis über 250 kWh/(m²·a); die Klassenfelder sind unterschiedlich breit.
  4. 4Primärenergiebedarf (Marke UNTEN): rechnet die Vorkette des Energieträgers ein – für die Klasse irrelevant, für Klimabewertung und Behörden wichtig.
  5. 5„Anforderungen gemäß GEG": nur bei Neubau oder bilanzierter Modernisierung ausgefüllt – bei einem Bestandsausweis bleibt der Block leer.
  6. 6Vergleichswerte Endenergie: von „Effizienzhaus 40" bis „EFH energetisch nicht wesentlich modernisiert" – Bereiche für den groben Vergleich, keine Anforderungswerte.
Seite 2 ist nur beim Bedarfsausweis ausgefüllt. Die Vergleichswerte stehen hier – nicht, wie oft behauptet, auf Seite 4.

Seite 3: Der Verbrauchsausweis im Detail

Amtliches Muster des Energieausweises für Wohngebäude, Seite 3: erfasster Energieverbrauch mit Verbrauchserfassungstabelle und Klimafaktor
  1. 1Endenergieverbrauch mit Klasse: witterungsbereinigter Durchschnitt aus 36 zusammenhängenden Monaten – nicht der letzte Jahresverbrauch.
  2. 2Pflichtangabe-Zeile: exakt dieser Wert gehört in jede Immobilienanzeige.
  3. 3Verbrauchserfassung: alle Abrechnungszeiträume mit Energieträger, Warmwasser- und Heizanteil. Lücken oder erfundene Zeiträume fallen hier auf.
  4. 4Klimafaktor: rechnet den Standort auf das bundesweite Referenzklima (Potsdam) um – ein mildes Rheintal-Jahr wird vergleichbar mit dem Alpenvorland.
  5. 5Vergleichswerte: dieselbe Einordnung wie auf Seite 2. Wichtig bei Wärmenetz-Anschluss: Dort ist ein um 15 bis 30 % geringerer Verbrauch zu erwarten.
Seite 3 ist nur beim Verbrauchsausweis ausgefüllt – mit der Tabelle der Abrechnungszeiträume samt Klimafaktor.

Seiten 4 und 5: Empfehlungen und Erläuterungen

Amtliches Muster Seite 4: Modernisierungsempfehlungen des Ausstellers

Seite 4 enthält die Modernisierungsempfehlungen nach § 84 GModG – sie sind Pflichtbestandteil des Ausweises, sofern Maßnahmen möglich sind. Der Aussteller listet Bau- oder Anlagenteile mit konkreten Schritten; Amortisationszeiten sind freiwillige Zusatzangaben.

Für Käufer ist Seite 4 die interessanteste Seite des Dokuments: Sie ist eine kostenlose Erstdiagnose, was am Gebäude energetisch zu tun wäre – ausdrücklich aber „kein Ersatz für eine Energieberatung".

Seite 5 erklärt Verfahren und Begriffe. Lesenswert ist der Hinweis, dass die Kennwerte pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche gelten, die in der Regel größer ist als die Wohnfläche – wer den Ausweiswert mit seiner Heizkostenabrechnung pro Wohnfläche vergleicht, vergleicht Äpfel mit Birnen.

Ab dem 1. Januar 2027 werden die Empfehlungen aufgewertet: Sie müssen dann auch die geschätzte Energie- und CO₂-Einsparung, die Eignung der Heizung für niedrige Vorlauftemperaturen und deren Restlebensdauer nennen.

Die Effizienzklassen A+ bis H – mit exakten Grenzen

Die Klassen bemessen sich nach der Endenergie (nicht der Primärenergie) in kWh pro m² Gebäudenutzfläche und Jahr – so legt es Anlage 10 zum § 86 GModG fest. Die Grenzen sind „kleiner-gleich": Ein Gebäude mit exakt 100 kWh/(m²·a) ist noch Klasse C, nicht D.

KlasseEndenergie kWh/(m²·a)Typisch für
A+≤ 30Passiv-/Effizienzhaus mit eigener Erzeugung
A≤ 50Neubau nach aktuellem Standard
B≤ 75guter Neubau, umfassend modernisierter Bestand
C≤ 100gut modernisiertes Bestandsgebäude
D≤ 130teilmodernisiert, häufigster Bestandsbereich
E≤ 160älterer Bestand mit einzelnen Maßnahmen
F≤ 200weitgehend unmodernisierter Altbau
G≤ 250unsanierter Altbau
H> 250unsanierter Altbau mit hohen Verlusten

Die Klassen gelten für beide Ausweisarten, aber nur für Wohngebäude. Und: Ein Bedarfswert und ein Verbrauchswert sind nicht direkt vergleichbar, auch wenn beide dieselbe Einheit tragen – der eine beschreibt das Gebäude unter Normbedingungen, der andere das Heizverhalten der bisherigen Bewohner.

Das Muster für Nichtwohngebäude – ohne Klassen, mit Zonen

Amtliches Muster des Energieausweises für Nichtwohngebäude, Seite 2: Primärenergiebedarf mit Skala bis über 1000 kWh und Gebäudezonen-Tabelle
  1. 1Skala von 0 bis ≥ 1000 kWh/(m²·a) – ohne Effizienzklassen. Erst ab dem 1. Januar 2027 bekommen Nichtwohngebäude Klassen von A bis G.
  2. 2Zwei Referenzmarken („Neubau" und „modernisierter Altbau") ersetzen die Wohngebäude-Vergleichswerte.
  3. 3Endenergiebedarf nach Verwendung: Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung inkl. Befeuchtung – die fünf NWG-Bilanzposten.
  4. 4Wärme und Strom getrennt – beide sind Pflichtangaben in Immobilienanzeigen für Gewerbeobjekte.
  5. 5Gebäudezonen mit Fläche und Anteil: Hier sieht man, wie das Gebäude für die Berechnung zerlegt wurde – Details im NWG-Ratgeber.
NWG-Muster, Seite 2: durchlaufende Skala statt Klassen, Endenergie nach Verwendungszwecken, Zonentabelle.
Ab 2027: Klassen A–G für Nichtwohngebäude
A≤ 1,0nur Nullemissionsgebäude
B> 1,0
C> 1,48
D> 1,97
E> 2,46
F> 2,95
G> 3,5

Bemessen am Primärenergie-Verhältniswert zum Referenzgebäude (Anlage 10a n. F.) – nicht an der Endenergie.

Der Aushang für öffentlich stark frequentierte Nichtwohngebäude erfolgt nicht mit Seite 1 des Ausweises, sondern mit einem eigenen einseitigen Aushang-Muster (Download unten). Für Wohngebäude existiert kein Aushang-Muster – es gibt dort auch keine Aushangpflicht.

Wann welche Aushangpflicht greift (250 m² oder 500 m²) und wie die Zonierung funktioniert, erklärt der Ratgeber Nichtwohngebäude.

Endenergie, Primärenergie, CO₂: die drei Kennwerte

Endenergie

Was ins Gebäude geliefert werden muss – Gas am Zähler, Pellets im Lager. Bestimmt die Effizienzklasse und ist die Pflichtangabe fürs Inserat. Der Wert, an dem sich Heizkosten abschätzen lassen.

Primärenergie

Endenergie mal Primärenergiefaktor des Energieträgers – rechnet Gewinnung und Transport ein. Strom zählt heute mit Faktor 1,8, ab 2027 mit 1,5. Relevanz: Klimabilanz und Neubau-Anforderungen.

CO₂-Emissionen

Treibhausgasemissionen in kg CO₂-Äquivalent pro m² und Jahr. Achtung: Für die CO₂-Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter gilt ein anderes Rechenverfahren – die Werte sind nicht übertragbar.

Ab dem 1. Januar 2027 kommen weitere Pflichtangaben hinzu – unter anderem der absolute Energiebedarf bzw. -verbrauch in MWh pro Jahr, der Anteil erneuerbarer Erzeugung am Standort und eine Smart-Readiness-Angabe. Die Vergleichswerte entfallen dann ersatzlos. Details im Überblick zu den Änderungen 2027.

Diese Angaben müssen in die Immobilienanzeige

Sobald ein Energieausweis vorliegt, verlangt § 87 GModG in kommerziellen Anzeigen fünf Angaben – bei Nichtwohngebäuden mit getrennten Werten für Wärme und Strom:

Art des Ausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis
Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch des Gebäudes
Wesentliche Energieträger der Heizung
Bei Wohngebäuden: Baujahr des Gebäudes
Bei Wohngebäuden: Energieeffizienzklasse

Das Ausstellungsdatum ist – anders als oft behauptet – heute keine Pflichtangabe in der Anzeige; es kommt erst mit der Neufassung ab 2027 hinzu. Eine Copy-Paste-Vorlage für korrekte Inserate und alles Weitere zu Verkauf und Vermietung steht im Ratgeber Hausverkauf & Vermietung.

Häufige Fragen zu Muster und Lesehilfe

Woran erkenne ich, ob ein Energieausweis echt ist?

Vier Merkmale müssen stimmen: eine Registriernummer im Format mit Länderkürzel und Jahr (z. B. „BW-2026-…"), ein namentlich benannter Aussteller mit Anschrift und Berufsbezeichnung samt Unterschrift, das amtliche Formular mit allen fünf Seiten und ein plausibles Ausstellungs- und Ablaufdatum. Achtung: Die Registriernummer ist eine Ordnungsnummer, kein Gütesiegel – die Registrierstelle prüft bei der Vergabe nicht die Qualität des Ausweises.

Was bedeutet Effizienzklasse D?

Klasse D steht für einen Endenergiewert von mehr als 100 bis 130 kWh pro m² Gebäudenutzfläche und Jahr – typisch für teilmodernisierte Bestandsgebäude, etwa mit neueren Fenstern, aber ungedämmter Fassade. Es ist der häufigste Bereich im deutschen Wohnungsbestand.

Welche Effizienzklasse hat ein typischer Altbau?

Ein unsanierter Altbau liegt meist in den Klassen F bis H (über 160 kWh/(m²·a)). Ein energetisch gut modernisierter Altbau kann B bis D erreichen. Ein echter Ausreißer nach oben oder unten ist ein Grund, die Datengrundlage des Ausweises zu hinterfragen.

Gilt die Effizienzklasse auch für den Verbrauchsausweis?

Ja. Nach § 86 GModG ergibt sich die Klasse „unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf" – beide Ausweisarten nutzen dieselbe Skala A+ bis H. Ein Bedarfswert und ein Verbrauchswert desselben Gebäudes können trotzdem unterschiedlich ausfallen, weil sie Verschiedenes messen.

Warum hat mein Gewerbe-Energieausweis keine Effizienzklasse?

Effizienzklassen gibt es heute nur für Wohngebäude (§ 86 GModG, Anlage 10). Nichtwohngebäude haben eine durchlaufende Skala von 0 bis über 1.000 kWh/(m²·a) mit zwei Referenzmarken. Das ändert sich zum 1. Januar 2027: Dann bekommen Nichtwohngebäude eine eigene Skala von A bis G.

Verliert mein Ausweis 2027 seine Gültigkeit, weil sich das Muster ändert?

Nein. Vor dem 1. Januar 2027 ausgestellte Energieausweise bleiben bis zum Ende ihrer zehnjährigen Gültigkeit gültig – auch mit altem Formular, alter Skala und Vergleichswerten. Für Immobilienanzeigen zu solchen Alt-Ausweisen gelten die bisherigen Pflichtangaben weiter (§ 112 GModG n. F.).

Noch keinen Ausweis?

Welche Art für Ihr Gebäude gilt, klärt der 3-Fragen-Check auf der Startseite. Danach geht es direkt in die passende Erstellung – Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis.