Bedarfsausweisoder Verbrauchsausweis

Energieausweis bei Hausverkauf & Vermietung: der komplette Fahrplan

Verkauf oder Neuvermietung ist der häufigste Anlass für einen Energieausweis. Hier steht, wann er wo vorliegen muss, was in die Anzeige gehört, was in Sonderfällen wie Erbschaft und Zwangsversteigerung gilt – und was bei Verstößen wirklich droht.

Der Zeitstrahl: Wann der Ausweis wo vorliegen muss

Vier Stationen entscheiden – wer erst nach der Kaufzusage anfängt zu suchen, ist zu spät dran:

  1. Vor dem Inserat

    Ausweis erstellen lassen. Sobald er vorliegt, verlangt § 87 GModG die Kennwerte in jeder kommerziellen Anzeige – und spätestens zur Besichtigung brauchen Sie ihn ohnehin.

  2. Bei der Besichtigung

    Unaufgefordert vorlegen (§ 80 Abs. 4) – als Kopie, digital oder durch Aushang während des Termins. Findet keine Besichtigung statt, ist der Ausweis unverzüglich von sich aus zu übermitteln.

  3. Beim Notartermin

    Der Notar prüft den Energieausweis nicht – dass er vorliegt, bleibt allein Sache der Verkäuferseite. Käufer nutzen einen fehlenden Ausweis gern für Preisverhandlungen.

  4. Nach Vertragsschluss

    Unverzüglich an Käufer oder Mieter übergeben – „unabhängig davon, ob der Vertragspartner dies verlangt". Üblich ist die Übergabe als Anlage zum Vertrag.

Maklerin übergibt einem Paar bei der Wohnungsbesichtigung eine Dokumentenmappe
Station 2: Spätestens bei der Besichtigung muss der Ausweis unaufgefordert vorgelegt werden.

„Unverzüglich" heißt dabei „ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 BGB) – nicht „sofort", aber auch nicht „irgendwann". Bei Neuvermietung gelten dieselben Stationen; bestehende Mietverhältnisse lösen keine Pflicht aus.

Diese Angaben gehören in die Anzeige

Sobald ein Ausweis vorliegt, verlangt § 87 GModG in kommerziellen Immobilienanzeigen fünf Angaben:

Art des Ausweises: Bedarfs- oder Verbrauchsausweis
Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
Wesentliche Energieträger der Heizung
Baujahr des Gebäudes (bei Wohngebäuden)
Energieeffizienzklasse (bei Wohngebäuden)
Vorlage zum Übernehmen ins Inserat

Energieausweis: Verbrauchsausweis, Endenergieverbrauch 112 kWh/(m²·a), Energieträger: Erdgas, Baujahr 1968, Effizienzklasse D

Werte durch die des eigenen Ausweises ersetzen – sie stehen auf Seite 1 und der Kennwertseite, siehe Lesehilfe zum Muster. Das Ausstellungsdatum ist heute keine Pflichtangabe; es kommt erst ab 2027 für neu ausgestellte Ausweise hinzu.

Fehlende Pflichtangaben sind nicht nur bußgeldbewehrt – für Makler sind sie nach der Rechtsprechung (OLG Hamm, vom BGH bestätigt) auch wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig.

Sonderfälle: Wann Sie keinen Ausweis brauchen

Die Pflicht aus § 80 Abs. 3 GModG knüpft abschließend an Verkauf, Erbbaurechtsbestellung und neue Vermietung, Verpachtung oder Leasing an. Alles andere ist frei – die häufigsten Fälle im Überblick:

SituationAusweis nötig?Warum
ErbschaftNeinDer Erbe wird kraft Gesetzes Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) – kein Verkauf, keine Ausweispflicht. Sie entsteht erst, wenn der Erbe selbst verkauft oder neu vermietet.
SchenkungNeinDie unentgeltliche Übertragung – etwa an die Kinder – ist kein Verkauf im Sinne des § 80 Abs. 3 GModG.
Erbauseinandersetzung mit AusgleichszahlungKommt darauf anZahlt ein Miterbe die anderen aus, lässt sich der Vorgang als Verkauf einordnen – im Zweifel Ausweis erstellen lassen.
ZwangsversteigerungNeinDer Eigentumserwerb erfolgt durch Hoheitsakt (§ 90 ZVG), nicht durch Kaufvertrag – keine Vorlagepflicht.
Verkauf eines AbrissobjektsKommt darauf anBei nachweisbarer Abrissabsicht wird nach der amtlichen Auslegung kein Ausweis verlangt. Achtung: „sanierungsbedürftig" oder „leerstehend" genügt dafür nicht.
Ferienhaus / FerienwohnungKommt darauf anZwei Prüfstufen: Gebäude mit unter vier Monaten Nutzung pro Jahr (oder unter 25 % des Jahresverbrauchs) fallen ganz aus dem Gesetz. Bei der Vermietung mit Serviceleistungen (Beherbergungsvertrag) entfällt die Vorlagepflicht – beim Verkauf hilft dieses Argument nicht.
Dienstwohnung per ZuweisungNeinWird eine Wohnung dienstrechtlich zugewiesen statt vermietet, entsteht keine Vorlagepflicht.
BaudenkmalNein (noch)Baudenkmäler sind von den Vorlagepflichten befreit (§ 79 Abs. 4 S. 2). Diese Befreiung fällt zum 1. Januar 2027 weg – dann brauchen auch Denkmäler beim Verkauf einen Ausweis.
Bestehendes MietverhältnisNeinLaufende Mietverträge lösen keine Pflicht aus. Neu ab 2027: Die VERLÄNGERUNG eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags wird ein eigener Pflicht-Anlass.

Diese Einordnungen folgen dem offiziellen FAQ des Bundes zum GModG und den Gesetzesmaterialien. Im Grenzfall gilt: Ein Ausweis, den man nicht gebraucht hätte, kostet wenig – ein fehlender im falschen Moment kostet Verhandlungsposition.

Welche Ausweisart beim Verkauf?

Rechtlich sind beide gleichwertig: Welche Art zulässig ist, entscheidet allein das Gebäude – Bauantragsdatum, Zahl der Wohnungen und Sanierungsstand. Ein Verbrauchsausweis reicht beim Hausverkauf also aus, wenn er für Ihr Gebäude zulässig ist.

Frisch saniertes Einfamilienhaus mit neuen Fenstern, gedämmter Fassade und Solaranlage
Für den Bedarfsausweis spricht
Sanierungen wie Dämmung, neue Fenster oder eine moderne Heizung schlagen direkt auf den Kennwert durch
Ein hoher Verbrauch der Vorbewohner belastet das Ergebnis nicht
Die Effizienzklasse steht in jeder Anzeige – eine bessere Klasse ist bares Verkaufsargument
Unsaniertes Einfamilienhaus aus den 1960er-Jahren mit verwittertem Putz und alten Holzfenstern
Für den Verbrauchsausweis spricht
Deutlich günstiger und schneller erstellt
Bei sparsamen Vorbewohnern fällt der ausgewiesene Wert oft niedriger aus
Nur Abrechnungen nötig – keine Pläne oder Bauunterlagen

Ob Sie überhaupt wählen dürfen, klärt der 3-Fragen-Check in unter einer Minute. Die Preisfrage im Detail beantwortet die Seite Kosten & Preisvergleich.

Bußgeld: Was wirklich droht – und der 50.000-Euro-Mythos

Wer den Ausweis nicht vorlegt, nicht übergibt oder die Pflichtangaben in der Anzeige weglässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldrahmen für alle Energieausweis-Verstöße liegt bei bis zu 10.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GModG).

Die oft zitierten „bis zu 50.000 Euro" stammen aus demselben Paragrafen – gelten dort aber für schwere Bau- und Anlagenverstöße, nicht für den Energieausweis. Wichtig für die Einordnung: Geahndet wird nur vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln, die Höchstbeträge sind keine Regelsätze, und der Vollzug liegt bei den Ländern. Auch der Makler ist neben dem Verkäufer selbst verantwortlich und bußgeldfähig.

Praktisch teurer als das Bußgeld ist meist der Verkaufsprozess selbst: Ein fehlender Ausweis verzögert die Vermarktung und liefert Käufern ein Argument in der Preisverhandlung.

Haftung: Was ein falscher Ausweis für den Verkauf bedeutet

Die gute Nachricht für Verkäufer: Die Rechtsprechung stuft den Energieausweis als reines Informationsdokument ein. Die bloße Aushändigung begründet keine vereinbarte Beschaffenheit des Gebäudes (OLG Schleswig, Urt. v. 13.03.2015 – 17 U 98/14); eine direkte Haftung des Ausstellers gegenüber dem Käufer wurde ebenfalls verneint (OLG Koblenz, Urt. v. 04.08.2016 – 1 U 136/16). Eine BGH-Entscheidung dazu gibt es bislang nicht.

Die Grenze verläuft bei den eigenen Angaben: Wer dem Aussteller falsche Daten liefert – etwa geschönte Verbrauchszahlen oder eine erfundene Dämmung –, haftet dafür (§ 83 Abs. 3 GModG, bußgeldbewehrt) und riskiert obendrein Gewährleistungsstreit, wenn Zusicherungen im Kaufvertrag landen.

Fazit: ehrliche Daten liefern, Ausweis rechtzeitig erstellen, Kennwerte korrekt inserieren – dann ist das Haftungsrisiko beim Energieausweis überschaubar.

Verkauf 2026 vs. 2027: Was sich für Verkäufer ändert

Das bleibt

Zehn Jahre Gültigkeit, die Vorlage- und Übergabepflichten, der Bußgeldrahmen von 10.000 €. Und: Ein vor 2027 ausgestellter Ausweis bleibt bis zu seinem Ablauf verwendbar – samt der bisherigen Anzeigen-Pflichtangaben (§ 112 GModG n. F.).

Das ändert sich

Neue Ausweise werden digital und mit erweiterten Angaben ausgestellt; die Verlängerung eines Mietvertrags wird eigener Pflicht-Anlass; das Beratungsgespräch beim Verkauf kleiner Wohngebäude entfällt; Baudenkmäler verlieren ihre Befreiung. Alle Details im 2027-Überblick.

Häufige Fragen zu Verkauf und Vermietung

Wer zahlt den Energieausweis beim Hausverkauf?

Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. Vermieter – er muss dafür sorgen, dass der Ausweis vorliegt, und trägt üblicherweise die Kosten (ab ca. 69,90 € für den Verbrauchsausweis, ab 119,90 € für den Bedarfsausweis online). Eine Umlage auf den Käufer ist nicht vorgesehen, kann aber frei vereinbart werden.

Ich habe ein Haus geerbt – brauche ich einen Energieausweis?

Für die Erbschaft selbst nicht: Der Übergang kraft Gesetzes ist kein Verkauf. Die Pflicht entsteht erst, wenn Sie das geerbte Haus verkaufen oder neu vermieten. Dann gelten die normalen Regeln – inklusive der Frage, ob für das Gebäude Bedarfs- oder Verbrauchsausweis zulässig ist.

Brauche ich bei einer Schenkung an die Kinder einen Energieausweis?

Nein. Die Schenkung ist unentgeltlich und damit kein Verkauf im Sinne des Gesetzes. Erst wenn die Beschenkten später verkaufen oder vermieten, wird ein Ausweis fällig.

Gilt die Energieausweispflicht bei einer Zwangsversteigerung?

Nein. Beim Zuschlag in der Zwangsversteigerung erwirbt der Ersteher das Eigentum durch Hoheitsakt nach § 90 ZVG – es gibt keinen Verkäufer, den die Vorlagepflicht treffen könnte.

Was passiert, wenn der Energieausweis abgelaufen ist?

Der Ablauf allein kostet nichts – es gibt kein automatisches Bußgeld und keine Pflicht, einen abgelaufenen Ausweis „auf Vorrat" zu erneuern. Die Pflicht entsteht erst mit dem nächsten Anlass: Wer verkauft oder neu vermietet, braucht einen gültigen Ausweis und muss vor dem Inserat neu ausstellen lassen.

Wie prüfe ich die Registriernummer eines Energieausweises?

Die Nummer trägt ein Länderkürzel, das Vergabejahr und eine neunstellige Zahl (z. B. „NW-2026-123456789") und steht auf Seite 1. Ein öffentliches Online-Register zum Nachschlagen gibt es nicht; im Zweifel bestätigt der Aussteller die Nummer. Wichtig einzuordnen: Die Nummer belegt nur die Registrierung, nicht die Qualität – die Registrierstelle prüft den Inhalt bei der Vergabe nicht.

Wer haftet für falsche Angaben im Energieausweis?

Der Eigentümer haftet für die Richtigkeit der Daten, die er dem Aussteller liefert; der Aussteller muss sie sorgfältig prüfen und darf zweifelhafte Daten nicht verwenden – beides ist mit bis zu 10.000 € bußgeldbewehrt. Gegenüber dem Käufer ist die Rechtsprechung zurückhaltend: Der Ausweis begründet keine vereinbarte Beschaffenheit (OLG Schleswig, 17 U 98/14), und eine direkte Haftung des Ausstellers gegenüber dem Käufer wurde verneint (OLG Koblenz, 1 U 136/16). Eine höchstrichterliche BGH-Entscheidung steht aus.

Muss für eine Immobilienanzeige extra ein Energieausweis erstellt werden?

Die Pflichtangaben nach § 87 GModG gelten, „sofern zum Zeitpunkt des Aufgebens der Anzeige ein Energieausweis vorliegt". Faktisch führt am Ausweis aber kein Weg vorbei: Spätestens bei der Besichtigung muss er unaufgefordert vorgelegt werden. Nur beim Neubau-Verkauf vor Fertigstellung gibt es noch keinen Ausweis – und damit auch keine Pflichtangaben.

Brauche ich beim Hausverkauf einen Verbrauchs- oder einen Bedarfsausweis?

Das entscheidet das Gebäude, nicht der Anlass: Beide Arten sind beim Verkauf rechtlich gleichwertig. Bei Wahlfreiheit ist der Verbrauchsausweis günstiger, der Bedarfsausweis nach einer Sanierung meist das bessere Verkaufsargument – er macht die Investitionen im Kennwert sichtbar.

Verkauf steht an?

Klären Sie zuerst, welche Ausweisart für Ihr Gebäude gilt – danach dauert die Erstellung meist nur ein bis zwei Werktage.