Bedarfsausweisoder Verbrauchsausweis

Energieausweis für Nichtwohngebäude: Pflicht, Aushang und Kosten

Büro, Laden, Halle, Hotel oder Praxis: Beim Nichtwohngebäude zählen auch Beleuchtung, Lüftung und Kühlung mit, es gelten eigene Aushangpflichten – und zum 1. Januar 2027 fällt der Verbrauchsausweis für Gewerbe komplett weg.

Was ist ein Nichtwohngebäude – und was nicht?

Das Gesetz definiert das Nichtwohngebäude negativ: Es ist jedes Gebäude, das kein Wohngebäude ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 23 GModG). Wohngebäude wiederum sind Gebäude, die „nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen" – ausdrücklich einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen.

Daraus ergeben sich Zuordnungen, die viele überraschen: Ein Pflegeheim ist ein Wohngebäude, ein Hotel ein Nichtwohngebäude. Entscheidend ist die Zweckbestimmung, nicht der Komfort oder die Aufenthaltsdauer.

Pflegeheim mit breiten Balkonen, Hochbeeten und Bänken im Vorgarten
Kleines Stadthotel mit Vordach über dem Eingang und Gepäckwagen
Links Wohngebäude, rechts Nichtwohngebäude: Das Pflegeheim dient dem Wohnen, das Hotel nicht.

Auch die Bezugsfläche unterscheidet sich: Beim Wohngebäude beziehen sich die Kennwerte auf die Gebäudenutzfläche, beim Nichtwohngebäude auf die Nettogrundfläche – jeweils nur der beheizte oder gekühlte Teil. Deshalb lassen sich die kWh-Werte eines Bürogebäudes nicht mit denen eines Wohnhauses vergleichen.

Diese Gebäude brauchen gar keinen Energieausweis

Ganz aus dem Gesetz fallen u. a. Betriebsgebäude, die auf weniger als 12 °C beheizt oder jährlich weniger als vier Monate beheizt und weniger als zwei Monate gekühlt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 9), dem Gottesdienst gewidmete Gebäude, Traglufthallen und Zelte sowie Provisorien mit höchstens zwei Jahren Nutzungsdauer. Zusätzlich ausgenommen: „kleine Gebäude" mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche (§ 79 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 17). Eine unbeheizte Lagerhalle oder eine Kalthalle im Gewerbegebiet braucht also keinen Ausweis.

Mischnutzung: Wann ein Gebäude zwei Ausweise braucht

Beim Wohn- und Geschäftshaus entscheidet § 106 GModG, ob getrennt bilanziert wird. Die oft zitierte „10-Prozent-Regel" steht dort übrigens nicht – sie ist Auslegungspraxis der dena, keine gesetzliche Schwelle.

Das Gesetz verlangt für die Trennung eines Nichtwohnteils vom Wohngebäude zwei Merkmale zugleich: Der Gewerbeteil muss sich in der Nutzungsart und in der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich vom Wohnen unterscheiden – und einen nicht unerheblichen Teil der Fläche ausmachen (§ 106 Abs. 1). Umgekehrt genügt für die Trennung eines Wohnteils vom Nichtwohngebäude bereits, dass er dem Wohnen dient und nicht unerheblich ist (Abs. 2).

Ein Ausweis genügt

Arztpraxis mit 150 von 900 m² (17 %) im Wohnhaus, versorgt über die zentrale Gasheizung: Die Technik unterscheidet sich nicht vom Wohnen – das Gebäude bleibt ein Wohngebäude mit einem Ausweis.

Zwei Ausweise nötig

Supermarkt mit 600 von 2.000 m², eigener Lüftungsanlage und Kühltechnik unter Wohnungen: Nutzung und Technik weichen deutlich ab – Wohnteil und Gewerbeteil werden getrennt bewertet.

Rückseite eines Supermarkts mit großen Lüftungs- und Kühlaggregaten, darüber drei Etagen Wohnungen
Der klassische Zwei-Ausweise-Fall: eigene Lüftungs- und Kühltechnik im Erdgeschoss, Wohnungen darüber.

Wann ist der Energieausweis für Gewerbeimmobilien Pflicht?

Für Nichtwohngebäude gelten dieselben Grundanlässe wie für Wohngebäude – plus eine Besonderheit, die es nur hier gibt: die Aushangpflicht als eigener Ausstellungsanlass.

Neubau: immer ein Bedarfsausweis, unverzüglich nach Fertigstellung (§ 80 Abs. 1 GModG).
Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing: Der Ausweis muss spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und nach Vertragsschluss übergeben werden (§ 80 Abs. 3–5).
Umfassende Änderung mit Gesamtbilanzierung nach § 38 Abs. 3 (§ 80 Abs. 2) – der Bauteiltausch allein zählt nicht.
Behördliche Nutzung mit Publikumsverkehr: Bei mehr als 250 m² entsteht eine echte Ausstellungspflicht – ganz ohne Verkauf oder Vermietung (§ 80 Abs. 6, Details unten).

Die Baujahr-Regel der Wohngebäude (Bauantrag vor dem 1.11.1977) gilt für Nichtwohngebäude nicht. Bis Ende 2026 besteht daher in der Regel Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis – sofern Verbrauchsdaten aus 36 zusammenhängenden Monaten für alle Energiearten inklusive Strom vorliegen.

Ab 1. Januar 2027

Die große Änderung: Nur noch Bedarfsausweise für Gewerbe

Mit der GModG-Novelle entfällt der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude zum 1. Januar 2027 ersatzlos. Ab dann ist bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing – und neu auch bei der Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags – nur noch der Ausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung zulässig.

Das hat handfeste Folgen: Die Bilanzierung eines Nichtwohngebäudes kostet je nach Zonenzahl ein Vielfaches des Verbrauchsausweises (siehe Kostenabschnitt). Wer 2027 oder später vermieten oder verkaufen will, sollte rechnen: Ein noch 2026 ausgestellter Verbrauchsausweis bleibt zehn Jahre gültig – also bis weit ins nächste Jahrzehnt. Der „Ausweis auf Vorrat" ist hier ein legitimes und oft lohnendes Vorgehen.

Neu ab 2027: Effizienzklassen A–G für Nichtwohngebäude

Heute haben NWG-Ausweise keine Effizienzklassen, nur eine durchlaufende Skala von 0 bis über 1.000 kWh/(m²·a) mit zwei Referenzmarken. Ab 2027 führt die neue Anlage 10a Klassen von A bis G ein. Bemessen wird – anders als bei Wohngebäuden – nicht die Endenergie, sondern der Primärenergie-Verhältniswert zum Referenzgebäude: Klasse A (≤ 1,0) erreichen nur Nullemissionsgebäude, dahinter folgen B (> 1,0), C (> 1,48), D (> 1,97), E (> 2,46), F (> 2,95) und G (> 3,5).

Wohngebäude behalten ihre Skala A+ bis H. Die Details beider Skalen zeigt der Ratgeber Muster & Lesehilfe; den vollständigen 2027-Fahrplan der Überblick zu den Änderungen 2027.

Aushangpflicht: 250 m² oder 500 m² – wer muss was?

Die Aushangpflicht wird fast überall falsch oder unvollständig erklärt, weil § 80 GModG zwei völlig verschiedene Tatbestände enthält:

Gerahmter Energieausweis-Aushang an der Wand eines hellen Behördenfoyers, eine Person geht unscharf vorbei
So sieht die Pflicht in der Praxis aus: der Ausweis gut sichtbar im Foyer – nicht im Aktenschrank.
 Behördliche Nutzung (§ 80 Abs. 6)Nicht behördlich (§ 80 Abs. 7)
Schwellemehr als 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehrmehr als 500 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr
Ausstellungspflicht?Ja – der Ausweis muss eigens ausgestellt werden, auch ohne Verkauf oder VermietungNein – Aushang nur, „sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt"
Typische FälleRathaus, Bürgeramt, Gericht, Finanzamt – auch als Mieter in einem PrivatgebäudeSupermarkt, Kaufhaus, Hotel, Bank, Fitnessstudio – auch in städtischen Gebäuden
Wer hängt aus?Der Nutzer der Fläche; der Eigentümer muss ihm den Ausweis dafür übergeben (§ 80 Abs. 6 S. 3–4)

Entscheidend ist die Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 27: Es zählt nur die öffentlich zugängliche Teilfläche, die während der Öffnungszeiten von vielen Menschen aufgesucht wird – nicht die Gebäudegröße. Ein 4.000-m²-Bürogebäude mit einer 180-m²-Schalterhalle ist deshalb nicht aushangpflichtig.

„Starker Publikumsverkehr" – die amtliche Beispielliste

Die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 113/13, S. 80) nennt ausdrücklich:

Ladengeschäfte, Einkaufszentren, Supermärkte
Hotels, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Diskotheken
Banken und Dienstleistungseinrichtungen
Krankenhäuser und Ärztehäuser
Theater, Opern, Museen, Galerien, Bibliotheken
Schwimmbäder, Turnhallen, Sporteinrichtungen
Schulen und Kindertagesstätten
Einrichtungen des ÖPNV und Fernverkehrs
Öffentliche Verwaltungen und Gerichte

Drei Punkte, die im Netz fast immer fehlen: Der Aushang erfolgt nicht mit „Seite 1" des Ausweises, sondern mit einem eigenen amtlichen Aushang-Muster (eine Seite, Download im Muster-Ratgeber). Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht ist nicht bußgeldbewehrt – § 108 nennt die Absätze 6 und 7 nicht. Und Baudenkmäler sind von der Aushangpflicht derzeit vollständig befreit (§ 79 Abs. 4 S. 2) – eine Befreiung, die zum 1. Januar 2027 entfällt.

Ab 2027 wird die Aushangpflicht neu zugeschnitten: Die Flächenschwellen 250/500 m² entfallen, angeknüpft wird an Nichtwohngebäude mit starkem Publikumsverkehr; ein neuer Absatz 8 erlaubt den Aushang ohne die Modernisierungsempfehlungen.

Zonierung verständlich erklärt

Der Bedarfsausweis eines Nichtwohngebäudes wird nach DIN V 18599 berechnet. Dafür wird das Gebäude in Zonen zerlegt: Bereiche, die sich in Nutzung, technischer Ausstattung, inneren Lasten oder Tageslichtversorgung unterscheiden (§ 21 Abs. 2 GModG – ein Kriterium genügt).

Jede Zone erhält eines von 41 genormten Nutzungsprofilen mit hinterlegten Betriebszeiten, Solltemperaturen, Luftwechseln und Beleuchtungsstärken – vom Einzelbüro über den Verkaufsraum bis zur Lagerhalle (die z. B. nur mit 12 °C Solltemperatur angesetzt wird). So entsteht ein Beispielgebäude aus der Praxis:

Zone 1: Großraumbüro (Profil 2)
21 °C, Mo–Fr 7–18 Uhr, Beleuchtung 500 lx – Heizung, Lüftung und Beleuchtung zählen voll
Zone 2: Kantine/Küche (Profil 12/13)
hoher Luftwechsel; der Gas-Kochherd bleibt als Prozessenergie außen vor
Zone 3: Lager (Profil 41)
nur 12 °C Solltemperatur, geringe Beleuchtung – senkt den Kennwert
Serverraum
Kühlung = Prozessenergie („Datenverarbeitungsanlagen") – wird nicht bilanziert
Beispielhafte Zonierung eines Gewerbegebäudes: Jede Zone wird mit eigenem Nutzungsprofil bilanziert; Prozessenergie bleibt außen vor.
Vereinfachung mit Preis

Für sechs Neubau-Typen (u. a. Büro, Handel bis 1.000 m², Schule, Beherbergung) erlaubt § 32 ein Ein-Zonen-Modell – allerdings um den Preis eines um 10 % strengeren Anforderungswerts (§ 32 Abs. 7). Die „Vereinfachung" kostet also Effizienzreserve.

Details, die den Preis treiben

Nicht gelistete Nutzungen laufen über das Auffangprofil 17 oder eine begründete Einzelfestlegung; für Rohbauflächen ohne eingebaute Beleuchtung wird normativ eine Leuchtstofflampen-Anlage unterstellt. Maßgeblich bleibt bis Ende 2026 die im Gesetz festgeschriebene Ausgabe DIN V 18599:2018-09 – erst 2027 wird auf die Ausgabe 2025 umgestellt.

Was beim Nichtwohngebäude alles mitzählt

Beim Wohngebäude geht es im Kern um Heizung und Warmwasser. Beim Nichtwohngebäude verlangt § 18 GModG die Bilanz über fünf Posten: Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung (einschließlich Befeuchtung) und eingebaute Beleuchtung. Der Ausweis weist die Aufteilung auf genau diese Posten aus (§ 85 Abs. 2 Nr. 9).

Beim Verbrauchsausweis erscheinen deshalb zwei getrennte Kennwerte: einer für Wärme und einer für Strom, jeweils in kWh pro m² Nettogrundfläche und Jahr. Der Stromkennwert wird nicht witterungsbereinigt.

Prozessverbräuche: Was herausgerechnet wird

In den Ausweis gehört nur die Energie für das Gebäude, nicht für das, was darin produziert wird (§ 2 Abs. 1 GModG). Diese Abgrenzung behandelt kaum ein Aussteller offensiv – dabei entscheidet sie bei Gewerbeobjekten über die Aussagekraft:

Zählt in den AusweisWird herausgerechnet
Heizung und Warmwasser · Lüftungsanlagen (RLT) · Klimakälte für Raumkühlung · eingebaute Beleuchtung · Hilfsenergie (Pumpen, Regelung)Produktions- und Maschinenstrom · Serverraum-Kühlung · gewerbliche Warenkühlung (Kühlregale, Kühlhaus) · Großküchen-Prozesse · Nutzergeräte und Arbeitsmittel · Aufzüge und Rolltreppen · Außen- und Werbebeleuchtung · E-Ladesäulen · Mieterstrom

Praktisch heißt das: Produktionshallen, Rechenzentren, Gastronomie und Lebensmittelhandel sollten dem Aussteller ihre Prozessverbräuche aktiv benennen – gemessene Werte sind ideal, begründete Abschätzungen zulässig. Sonst weist der Ausweis das Geschäftsmodell aus statt das Gebäude.

Verbrauchsausweis fürs Gewerbe: Vergleichswerte und Datenfragen

Statt Effizienzklassen zeigt der NWG-Verbrauchsausweis heute je einen Vergleichswert für Wärme und Strom. Die amtlichen Vergleichswerte (Bekanntmachung vom 15.04.2021, BAnz AT 03.05.2021 B1) umfassen 52 Gebäudekategorien – die Wahl der Kategorie kann den Vergleichswert um mehr als 15 kWh/(m²·a) verschieben. Einige Wärme-Beispiele: Bürogebäude 49,0 · Verwaltungsgebäude 48,5 · Schulen 49,3 · Krankenhäuser 64,1 · Sporthallen 68,6 kWh/(m²·a). Diese Werte sind Orientierung, keine Anforderung.

Leerstand und Datenlücken

Nennenswerter Leerstand wird korrigiert – für Wärme im Winterhalbjahr, für Strom ganzjährig (Praxisschwellen: über 10 % bzw. über 5 %). Fehlen einzelne Stromabrechnungen, ist eine Hochrechnung zulässig, wenn mindestens 70 % der Jahresdaten vorliegen.

Liegenschaften mit einer Heizzentrale

Mehrere Nichtwohngebäude mit nur einem gemeinsamen Verbrauchswert – etwa ein Campus – dürfen einen gemeinsamen Verbrauchsausweis erhalten. Bei Wohngebäuden gibt es diese Option nicht.

Wie Klimafaktor und 36-Monats-Regel grundsätzlich funktionieren, erklärt die Seite Verbrauchsausweis – dort steht auch, warum dieser Weg für Gewerbe nur noch bis Ende 2026 offen ist.

Was kostet der Energieausweis fürs Nichtwohngebäude?

Deutlich mehr als beim Wohnhaus – und der Preis skaliert vor allem mit der Zonenanzahl, nicht mit der Fläche. Eine 20.000-m²-Logistikhalle mit drei Zonen ist billiger zu bilanzieren als ein 3.000-m²-Ärztehaus mit 25 Praxen.

ProduktEinstiegtypischObergrenze
Verbrauchsausweis NWG (bis 31.12.2026)ab ca. 69–82 € online400–1.500 € mit sauberer Prozessabgrenzungca. 3.500 € bei Großobjekten
Bedarfsausweis NWG (Bilanzierung)ab ca. 899 €1.800–2.500 € (z. B. Kita, Ladenlokal, kleine Schule)6.000 €, Großobjekte bis 15.000 €

Übliche Staffeln am Markt: rund +200 € je zusätzlicher Zone beim Verbrauchsausweis, rund +1.500 € je Zone bei der Bilanzierung. Preisstand: 08/2026. Die vollständige Marktübersicht mit Wohngebäude-Preisen steht auf der Seite Kosten & Preisvergleich.

Diese Daten braucht der Aussteller

Nettogrundfläche (beheizt/gekühlt) und Aufteilung nach Nutzungen
Baujahr von Gebäude und Anlagentechnik, Pläne oder Aufmaß
Aufbau der Gebäudehülle, Fensterflächen je Fassade
Heizung, Warmwasser, Lüftungs- und Klimatechnik je Bereich
Beleuchtungssystem je Zone (Leuchtmittel, Regelung, Tageslicht)
Für den Verbrauchsweg: Wärme- UND Stromabrechnungen aus 36 zusammenhängenden Monaten
Angaben zu Leerstand und zu Produktions- oder Prozessverbräuchen
Geeignete Fotos des Gebäudes und der Anlagentechnik (§ 84 GModG)

Für jeden Ausweis über ein bestehendes Gebäude gilt: Der Aussteller muss das Objekt begehen oder sich geeignete Fotos vorlegen lassen (§ 84 Abs. 1 GModG) – ganz ohne Anschauung geht es rechtlich nicht.

Häufige Fragen zum Energieausweis für Nichtwohngebäude

Für welche Gebäude besteht eine Aushangpflicht?

Heute in zwei Fällen: Behördlich genutzte Gebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr müssen einen Energieausweis ausstellen lassen UND aushängen (§ 80 Abs. 6 GModG). Nicht behördlich genutzte Gebäude mit mehr als 500 m² Publikumsfläche müssen nur aushängen – und das erst, sobald ein Energieausweis vorliegt (§ 80 Abs. 7). Ab dem 1. Januar 2027 entfallen die Flächenschwellen; die Aushangpflicht knüpft dann an Nichtwohngebäude mit starkem Publikumsverkehr an.

Kann bei einer gemeinsamen Heizungsanlage ein gemeinsamer Ausweis ausgestellt werden?

Bei Nichtwohngebäuden ja: Liegt für mehrere Gebäude einer Liegenschaft – etwa einen Campus mit einer Heizzentrale – nur ein gemeinsamer Verbrauchswert vor, darf ein gemeinsamer Verbrauchsausweis ausgestellt werden. Bei Wohngebäuden ist das nicht möglich.

Was bedeutet Zonierung beim Energieausweis?

Für den Bedarfsausweis wird das Gebäude nach DIN V 18599 in Zonen mit ähnlicher Nutzung zerlegt – etwa Büro, Verkauf, Lager und Küche. Jede Zone wird mit ihrem Nutzungsprofil (Betriebszeiten, Solltemperatur, Beleuchtung, Luftwechsel) einzeln bilanziert. Die Zonenanzahl ist der wichtigste Kostentreiber des Bedarfsausweises.

Wie werden Produktions- und Prozessverbräuche herausgerechnet?

Energie für Produktionsprozesse gehört nicht in den Energieausweis (§ 2 Abs. 1 GModG erfasst nur die Energie für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung). Beim Verbrauchsausweis werden deshalb z. B. Maschinenstrom, Serverraum-Kühlung oder die Warenkühlung im Supermarkt aus den Abrechnungen herausgerechnet – notfalls durch begründete Abschätzung. Wer solche Verbräuche hat, sollte sie dem Aussteller aktiv nennen.

Warum gibt es für Nichtwohngebäude ab 2027 keinen Verbrauchsausweis mehr?

Die GModG-Novelle (Art. 2 des Gesetzes vom 23.07.2026) beschränkt den Verbrauchsausweis ab dem 1. Januar 2027 auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Für Nichtwohngebäude ist dann bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und neu auch bei Vertragsverlängerung nur noch der Ausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung zulässig. Ein bis zum 31.12.2026 ausgestellter Verbrauchsausweis bleibt aber volle zehn Jahre gültig.

Bekommt eine einzelne Gewerbeeinheit einen eigenen Energieausweis?

Nein. Der Energieausweis wird immer für das Gebäude ausgestellt, nicht für einzelne Einheiten (§ 79 Abs. 2 GModG). Bei einem gemischt genutzten Gebäude kann es allerdings zwei Ausweise geben: einen für den Wohnteil und einen für den Nichtwohnteil.

Ist bei einer Gebäudeerweiterung ein neuer Energieausweis erforderlich?

Nur, wenn für das geänderte Gebäude eine energetische Gesamtbilanzierung nach § 38 Abs. 3 GModG durchgeführt wird – dann verlangt § 80 Abs. 2 einen neuen Bedarfsausweis. Der reine Austausch einzelner Bauteile, etwa neue Fenster, löst keine Ausweispflicht aus und lässt einen bestehenden Ausweis gültig.

Gilt die 50-m²-Ausnahme auch für Gewerbegebäude?

Ja. Auf ein „kleines Gebäude" mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 GModG) sind die Energieausweis-Vorschriften nicht anzuwenden – bei Nichtwohngebäuden zählt dafür die Nettogrundfläche. Ein Kiosk mit 45 m² braucht also keinen Ausweis.

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